15 / 11 / 22 · 13:44 Uhr

Der irre Erbe

Erbrecht

Für jemanden, der - lange erwartet oder überraschend - Erbe eines Nachlasses wird, stellt sich zunächst die Frage, ob er das Erbe antreten oder ausschlagen soll. Dabei ist die Formulierung „das Erbe antreten“ missverständlich, da bei ausbleibender Ausschlagungserklärung das Erbe als angenommen gilt und eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht notwendig ist. Die Ausschlagungserklärung selbst ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers bzw. nach Kenntnis des Erben vom Tod des Erblassers abzugeben, bei Erbfällen im Ausland innerhalb von sechs Monaten.

Eine Ausschlagungserklärung will aber gut überlegt sein, da das Erbe nach erfolgter Ausschlagung, sollte es sich später als werthaltig herausstellen, möglicherweise futsch ist. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Sie ist jedoch nicht in jedem Fall möglich, wie ein aktuell vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall zeigt:

Der einzige Sohn S der verstorbenen Witwe W hatte das Erbe nach dem Tod seiner Mutter umgehend ausgeschlagen, nachdem ihm von einem Polizeibeamten, der die verstorbene W aufgefunden hatte, mitgeteilt worden war, dass sich auf dem Konto der Mutter ein Betrag von ca. 20.000,00 € befinde. Den ihm von dem Bestatter angebotenen Wohnungsschlüssel seiner verstorbenen Mutter lehnte der S mit der Begründung ab, dass er sich nicht um die Nachlassregelung kümmern wolle und überhaupt gerade dabei sei, in den Urlaub abzureisen. Daraufhin bestellte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger, der nach Rückkehr des Söhnchens aus dem Urlaub diesem mitteilte, dass der Nachlass nach Abzug aller Verbindlichkeiten wohl tatsächlich mindestens 20.000,00 € betrage. Daraufhin focht der S seine Anfechtungserklärung mit der Begründung an, er habe sich überhaupt nicht vorstellen können, dass seine Mutter Vermögen besessen habe, da diese ihm gegenüber zu Lebzeiten immer darüber geklagt habe, kein Geld zu besitzen.

Die Freude des S über das nunmehr doch zu erwartende Erbe schwand, als das Amtsgericht seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnte und zwar mit der Begründung, dass die Anfechtung der Ausschlagung unwirksam gewesen sei. Die Begeisterung des S wurde noch größer, als die vorläufige Nachlasswertaufstellung des Nachlasspflegers ergab, dass der Nettonachlass seiner vermeintlich verarmten Mutter 128.691,92 € betrug. Nunmehr war der Ehrgeiz des S umso mehr geweckt und er beschritt den Instanzenweg gegen die den Erbscheinsantrag ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts. Jedoch wurde die Entscheidung letztinstanzlich vom OLG Düsseldorf bestätigt, welches ausführte, dass ein Irrtum über die Größe des Nachlasses grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtige. Vorliegend war es nämlich so gewesen, dass der S ja von Anfang an wusste, dass ein gewisser Nachlass vorhanden ist, er den Nachlass aber „wohl eher für überschuldet“ gehalten hat, jedenfalls ihm aber die Nachlassabwicklung lästig bzw. beschwerlich und für ihn nicht lohnend erschienen war. Dies aber hat das OLG Düsseldorf nicht für einen beachtlich Irrtum gehalten, der einen berechtigten Anfechtungsgrund darstellen würde, sodass sich nunmehr ein anderer Erbe bzw., wenn sich ein solcher nicht finden lässt, der Fiskus über die knapp 130.000,00 € freuen darf.

Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass man mit übereilten Ausschlagungserklärungen sehr vorsichtig umgehen soll, zumal es auch nach Antritt der Erbschaft diverse rechtliche Möglichkeiten gibt, zu verhindern, dass das eigene Vermögen in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn sich der Nachlass im Nachhinein als überschuldet herausstellt.

Auch Rechtsanwälte, glaube ich, waren einst Kinder.

Charles Lamb

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