Möglicherweise wird manche langjährige Ehefrau, wenn sie sich anlässlich des Internationalen Frauentags bei einem der üblichen Umtrünke mit ihren (Leidens-) Genossinnen über Freud und Leid des Ehelebens austauscht hat, daran denken, ihre bessere Hälfte demnächst in die Wüste zu schicken. Sollte dies so sein, sind folgende Ausführungen des Autors zum nachehelichen Unterhalt sicherlich interessant:
Auch wenn beide Ehepartner berufstätig waren, stellt sich die Frage, ob einer der Ehepartner nicht nachehelichen Unterhalt in Form des sogenannten Aufstockungsunterhaltes erhält. Oftmals ist dies die Ehefrau, die, auch wenn sie wegen der Kinder nicht ganz zur Hausfrau mutierte, auf eine sich anbahnende Karriere verzichtete, lediglich Teilzeitarbeiten verrichtete oder ähnliches. War das der Fall, heißt es in der Rechtsprechung, dass sich für die berechtigte Ehefrau in deren Erwerbsbiografie ehebedingte Nachteile konkret manifestiert haben, die für die Zeit nach der Scheidung weiter ausgeglichen werden müssen. Es besteht dann wie gesagt Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
Hinsichtlich Höhe und Dauer dieses Anspruches fragt es sich dann jedoch, ob sie diesen Unterhaltsanspruch für immer - also bis zum Renteneintritt - hat, oder ob die Unterhaltszahlungen zeitlich zu begrenzen sind. Eine solche Begrenzung regelt § 1578 BGB, der eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltes vorsieht, wenn die Höhe bzw. die Dauer der Unterhaltszahlungen unbillig wären.
Wann eine solche Unbilligkeit gegeben ist, das heißt wann es für den Ehemann billiger wird, ist der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung überlassen, die sich insofern nicht pauschal äußert, sondern auf den Einzelfall abstellt. Faustformelmäßig wird vom Oberlandesgericht Brandenburg in etwa so vorgegangen, dass bis zu einer Ehedauer von zehn Jahren regelmäßig eine Herabsetzung/Befristung vorzunehmen ist, bei einer Ehedauer von zehn bis zwanzig Jahren der Grenzbereich einer Herabsetzung/Befristung vorliegt und bei einer Ehedauer ab zwanzig Jahren eine Herabsetzung/Befristung nur bei außergewöhnlichen Umständen in Frage kommt.
Dem entsprechend hat z.B. auch das Oberlandesgericht Nürnberg jüngst in einer Entscheidung einer Ehefrau, die nach 27-jähriger Ehe aufgrund ihrer Erwerbsbiografie nur noch Teilzeitkraft war und sein konnte, einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch zugesprochen.
Im Ergebnis kann Ehefrauen, die mehr als 15 Jahre verheiratet sind und sich mit dem Gedanken an Scheidung tragen, anlässlich ihres Ehrentages nur zugerufen werden:
Haltet noch durch! – Es lohnt sich!!!
Auch Rechtsanwälte, glaube ich, waren einst Kinder.
Charles Lamb